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Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

Voraussetzungen

Sie halten einen Hund.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

Erforderliche Unterlagen

eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Frist/Dauer

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie einen Hund halten oder
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.

Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.

Kosten/Leistung

Hundesteuer (seit 01.01.2012)
 

  • (1) Die Hundesteuer beträgt im Haushaltsjahr für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund 96,00 Euro
  • (2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 192,00 Euro
  • (3) Die Zwingersteuer beträgt im Rechnungsjahr 288,00 Euro
  • (4) Die Hundesteuer beträgt im Haushaltsjahr für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Kampfhund 600,00 Euro
  • (5) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Kampfhunde, so erhöht sich der nach Abs. 4 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.200,00 Euro
     
  • Hinweis: Möglicherweise steuerfrei sind:
  • Blindenhunde
  • Diensthunde
  • Hunde von Jagdaufsehern und Jagdaufseherinnen
  • Wachhunde im Außenbereich

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

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