Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
(Sprengstofferlaubnis)
Sie möchten mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
- Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken und
- Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2.
Hinweis: Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie F1.
Beachten Sie beim erlaubnisfreien Umgang die Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Zuständig ist die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde.
Kreispolizeibehörde ist:
- in großen Kreisstädten die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen über eine Fachkunde für den Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) beziehungsweise pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatliche anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen (nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände).
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- mindestens 21 Jahre alt sein (für den Umgang und Erwerb von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T2 und P2)
- mindestens 18 Jahre alt sein (für den Umgang und Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katgegorie F3
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, kann die Behörde eine Ausnahme zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine behördliche Ausnahme kommen in Betracht:
- Inhaberinnen und Inhaber eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden
Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis ergibt sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als
- Jäger,
- Sportschütze oder
- Mitglied in einem Böllerverein.
Außerdem müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
Die Erlaubnis für den nicht gewerblichen Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Gegebenenfalls kann auch ein Online-Antrag zur Verfügung gestellt werden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis (Zeugnis): nicht erforderlich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3
- Jagdschein oder Waffenbesitzkarte als Bedürfnisnachweis (für Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung des Vereins (für Böller- und Vorderladerschützen oder Modellraketenbauer)
- für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).
Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die genannten Stoffen erwerben und damit umgehen.
Wenn Sie schon eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
keiner
keine