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Rathaus

Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Haben Sie den Antrag nicht für das siebte Kind gestellt, können Sie die Patenschaft auch für ein später geborenes Kind beantragen.

Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.

Bei Mehrlingsgeburten übernimmt er die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind.

zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Voraussetzungen
  • Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Verfahrensablauf

Die Ehrenpatenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes zur Verfügung. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Diese wird den Eltern, zusammen mit dem Patengeschenk, von einem Repräsentanten Ihrer Gemeinde/Stadt ausgehändigt.

Erforderliche Unterlagen
  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder
Frist/Dauer

Innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes

Dies gilt nicht, wenn Ihnen nicht bekannt gewesen ist, dass Sie die Ehrenpatenschaft für Ihr Kind beantragen können. Dann können Sie die Ehrenpatenschaft mit Begründung beantragen, bis das Kind drei Jahre alt wird.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsbehelf

keine

Sonstiges

keine

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